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15.12.2012
Zum Fest der
Liebe!
Was Gott zusammenfügt, soll der Mensch nicht scheiden!
Sunny
Sönke Lindner
Ein Beispiel von Tausenden!
Ich bin Vater von 3 Kindern 34-27-7 Jahre und erlebe das Familienrecht
in all seinen Facetten das zweite Mal.
Der EuGH
spricht von dem Verstoß gegen die Menschenrechte. Ich
bezeichne meine Erfahrung aktuell unter dem Schirm theologischer
Geisteshaltung als denunzierend, beleidigend, schmutzig,
entwürdigend anmaßend, unchristlich, moralisch und
ethisch unvertretbar und als Missachtung väterlicher Achtung
und Würde. Zudem empfinde ich es als einen eklatanten
Verstoß gegen das 4. und 8. Gebot der Christen.
Nichts ist an Verletzung außer Acht gelassen worden, Schmach
über mich, als Papa, zu bringen.
Es gab nur ein Ziel: mich von meiner Tochter möglichst fern zu
halten, unterstützt und posaunt von anwaltlicher Vertretung
und weit entfernt von Gottes Wort.
Mein aktuelles Ergebnis im Umgang mit meiner jüngsten Tochter
ist nicht mein Wunschergebnis aber hart erkämpft und nicht dem
Wohlwollen christlicher Nächstenliebe, sondern allein
väterlicher Liebe und zuletzt, richterlicher Erkenntnis zu
verdanken.
Unser Kind hat mich gefragt; „Papa, was wünscht Du
Dir zu Weihnachten“.
Ich habe ihr gesagt; „Liebe C...,
ich wünsche mir, dass deine Eltern sich so lernen zu verstehen
und miteinander umgehen, dass Du Glück und Freude für
Dich und über Deine Eltern empfindest“.
„Papa, ich liebe Euch doch beide“ war die Antwort.
Der liebe Gott und der Weihnachtsmann werden es mit Wohlwollen zur
Kenntnis nehmen! Frohes
Fest mein
Schatz!!!
Allen
Kindern beide Eltern!!!
Vor Gott und dem Grundgesetz sind alle Menschen gleich. Und ich sehe
nicht nur so aus, ich fühle wie ein Mensch! Wie Millionen
anderer Väter und Mütter auch!
Ich fordere aus diesem Grund alle Professionen auf, die sich mit dem
Familienrecht meinen, auseinandersetzen zu müssen und uns
Väter dabei anscheinend als eine Art Außenseiter
sehen, sich an Gottes Willen und das Grundgesetz halten.
Jegliche Diskriminierung und Missachtung der Menschenrechte
gegenüber Vätern/ Eltern zu unterlassen und sich an
Achtung und Würde, frei von Vorverurteilungen und
Gewohnheitsrechten zu halten.
„Mit
Rechtsprechung auch Recht zu schaffen“
Ein
Mandat oder die Beratung so auszuüben, dass es der Achtung und
Würde der Persönlichkeit entspricht!
Sensibler mit den Themen von Übergriffen umzugehen, damit nie
wieder Menschen/ Väter zu unrecht Jahre hinter Gittern sitzen
müssen, um dann festzustellen, sie haben unschuldig Existenz,
Familie, Kinder und soziales Umfeld verloren.
Ich fordere ein paritätisches Umgangsrecht für beide
Eltern mit Geburt des Kindes. Aber nicht nur ein geschriebenes, sondern
ein gelebtes. Ich fordere eine Entschuldigung von denen, die wider
christlicher Liebe und weltlicher Ethik gehandelt, gesprochen und mich
als Vater seelisch schwer verletzt haben!
Ein frohes und Fest allen Menschen!
S. Lindner, Familien- und
Wirtschaftsmediator (FH) www.mediation-xl.de,
0721 402 454 60
Hierzu
passend:
Seelische Grausamkeiten
Unter emotionalem Missbrauch (auch bekannt als emotionale Gewalt,
psychische Gewalt oder seelische Gewalt) versteht man einen
systematisch und dauerhaft angelegten Prozess, in dem ein oder mehrere
Täter durch verschiedene Mittel ein Opfer misshandeln,
herabwürdigen und verletzen, dabei aber überwiegend
auf körperliche Gewalt verzichten.
Emotionaler Missbrauch gilt wissenschaftlich und psychotherapeutisch
als nur wenig untersucht und ist selten in öffentlichen
Diskussionen. Ein Grund dafür ist, dass er im Vergleich zu
anderen Gewaltformen schwerer festzustellen bzw. zu identifizieren ist.
Da sich der emotionale Missbrauch überwiegend in hermetischen
Familiensystemen und abgeschiedenen Regionen mit
Monarchie-ähnlichen Strukturen, z.B. in Folge der Dominanz
eines herrschsüchtigen Unternehmers abspielt, ist es
schwer, objektiven Einblick in die genauen Abläufe zu bekommen.
Zudem hinterlässt emotionaler Missbrauch im Gegensatz zu
körperlichem Missbrauch keine sichtbaren Wunden und sind
dadurch häufig schwerer zu heilen. Dementsprechend schwer
fällt es Opfern, auch tatsächlich als Opfer
wahrgenommen zu werden.
Ziel des emotionalen Missbrauchs ist es, den Kern der
Persönlichkeit des Opfers anzugreifen oder zu
zerstören. Als Mittel hierfür werden genutzt:
- Missachtung
(Zielperson ignorieren, gesellschaftlich ausgrenzen),
- verbale
Manipulation (Verlautbarungen der Zielperson anders auslegen),
- starke
Diskrepanz zwischen Inhalts- und Bedeutungsebene von
Aussagen.
- Die
Diskrepanz zwischen Inhalts- und Bedeutungsebene von Aussagen kann von
Tätern sehr gut genutzt werden, um den emotionalen Missbrauch
auch in aller Öffentlichkeit auszuüben,
- Ablehnung
(die Zielperson durch Rufschädigung unbeliebt machen)
- Isolierung
(soziale Kontakte unterbinden, Kunden aufhetzen),
- Demütigung
(z. B. Straftaten anhängen, in Rechtsstreitigkeiten
verwickeln),
- Verunsicherung
(das Selbstbewusstsein des Opfers schwächen),
- Drohung
(z. B. mit dem Gerichtsvollzieher, nach verlorenem Prozess),
- Belästigung/Terror
(Hausfriedensbruch, Hausdurchsuchung)
- Abwertung
(die Zielperson verächtlich, lächerlich machen)
- Gerüchte
schüren (z. B. Opfer soll Waffen und Drogen besitzen)
- Ausgrenzung
(gesellschaftliche Ächtung und Brandmarkung)
Zielgruppe
sind vor allem Menschen, welche öffentlich bekannt sind, aber
unbequem erscheinen, beispielsweise ein zugezogener,
„Reingeschmeckter“ Kaufmann als Nichtschwabe und
man in Ihm eine Gefährdung der verfestigten Strukturen
erkennt, weil er beispielsweise auch Geld verdienen möchte,
man es ihm aber nicht gönnt.
Der Täter oder die Drahtzieher solcher Methoden haben Einfluss
in alle Bereiche des gesellschaftlichen Lebens und können
durch seelische Grausamkeit ihre Macht immer wieder ausspielen, die auf
Grund ihrer eigenen defizitären
Persönlichkeitsstruktur eine große Gefahr
für die Gesellschaft und das soziale Zusammenleben der
Menschen darstellt. Es wird alles aufgespürt und im Keime
erstickt, was den Interessen solcher allerorts präsenten
Patriarchen entgegen läuft.
Quelle(n):
dieser Artikel findet sich in dieser Form oder in
ähnlichen Formen
mehrfach im Internet. Z. B. hier: http://einheitstyrannis.blogspot.de/2012/11/die-grunde-fur-seelische-grausamkeit.html
und hier: http://de.wikipedia.org/wiki/Emotionaler_Missbrauch
26.09.2012
Gegenüberstellung
Regierungsentwurf (Bundestag)
und Bundesratsentwurf zur Reform der elterlichen Sorge nicht
miteinander verheirateter Eltern
Jürgen
Griese
BGB
1626a Elterliche Sorge
nicht miteinander verheirateter Eltern;
Sorgeerklärungen
FamFG
155a Verfahren zur
Übertragung
der gemeinsamen elterlichen Sorge
BGB §1626a
Elterliche Sorge nicht miteinander verheirateter Eltern;
Sorgeerklärungen
gültig
seit
21.07.2010 |
Regierungsentwurf |
Bundesratsentwurf |
- Sind die Eltern bei
der Geburt des Kindes nicht
miteinander verheiratet, so steht ihnen die elterliche Sorge dann
gemeinsam zu, wenn sie
- erklären,
daß sie die Sorge
gemeinsam
übernehmen wollen (Sorgeerklärungen), oder
- einander heiraten.
- Im übrigen
hat die Mutter die elterliche
Sorge.
|
- Sind die Eltern bei
der Geburt des Kindes nicht
miteinander
verheiratet, so steht ihnen die elterliche Sorge gemeinsam zu,
- wenn sie
erklären, dass sie die Sorge
gemeinsam
übernehmen wollen (Sorgeerklärungen),
- wenn sie einander
heiraten oder
- soweit ihnen das
Familiengericht die elterliche
Sorge gemeinsam
überträgt.
- Das Familiengericht
überträgt
gemäß Absatz 1 Nummer 3 auf Antrag eines Elternteils
die elterliche Sorge oder einen Teil der elterlichen Sorge
beiden Eltern gemeinsam, wenn die Übertragung dem Kindeswohl
nicht
widerspricht. Trägt der andere Elternteil keine
Gründe vor, die der Übertragung der
gemeinsamen elterlichen Sorge entgegenstehen können, und sind
solche Gründe
auch sonst nicht ersichtlich, wird vermutet, dass die gemeinsame
elterliche Sorge dem Kindeswohl
nicht widerspricht.
- Im Übrigen
hat die Mutter die elterliche
Sorge.
|
- Sind die Eltern bei
der Geburt des Kindes nicht
miteinander
verheiratet, so steht ihnen die elterliche Sorge ganz
oder in
Teilbereichen gemeinsam zu,
- wenn sie
erklären, dass sie die Sorge
gemeinsam
übernehmen wollen (Sorgeerklärungen),
- wenn sie einander
heiraten oder
- soweit ihnen das
Familiengericht die elterliche
Sorge gemeinsam
überträgt.
- Das Familiengericht
überträgt
gemäß Absatz 1 Nummer 3 auf Antrag eines Elternteils
die elterliche Sorge oder einen Teil der elterlichen Sorge
beiden Eltern gemeinsam, wenn die Übertragung dem Kindeswohl
nicht
widerspricht.
Trägt
der andere Elternteil keine
Gründe vor, die der Übertragung der
gemeinsamen elterlichen Sorge entgegenstehen können, und sind
solche Gründe
auch sonst nicht ersichtlich, wird vermutet, dass die gemeinsame
elterliche Sorge dem Kindeswohl
nicht widerspricht.
- Im Übrigen
hat die Mutter die elterliche
Sorge.
|
|
Entwurf
mit
Begründung als pdf |
Entwurf
mit
Begründung als pdf |
FamFG
§155a
Verfahren zur Übertragung der gemeinsamen elterlichen Sorge
gültig
seit |
Regierungsentwurf |
Bundesratsentwurf |
-
bisher nicht vorhanden - |
- Die nachfolgenden
Bestimmungen dieses Paragrafen
gelten für das Verfahren
nach § 1626a Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs.
Im Antrag auf Übertragung
der gemeinsamen Sorge sind Geburtsdatum und Geburtsort des Kindes
anzugeben.
- § 155 Absatz
1 ist entsprechend anwendbar.
Das Gericht stellt dem anderen
Elternteil den Antrag auf Übertragung der gemeinsamen Sorge
nach den §§ 166 bis
195 der Zivilprozessordnung zu und setzt ihm eine Frist zur
Stellungnahme, die für
die Mutter frühestens 6 Wochen nach der
Geburt des
Kindes endet.
- In den Fällen
des § 1626a Absatz 2
Satz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs
hat das Gericht im schriftlichen Verfahren ohne Anhörung des
Jugendamts und ohne
persönliche Anhörung der Eltern zu entscheiden.
§ 162 ist nicht anzuwenden. Das
Gericht teilt dem nach § 87c Absatz 6 Satz 2 des Achten Buches
Sozialgesetzbuch
zuständigen Jugendamt seine Entscheidung unter Angabe des
Geburtsdatums und
des Geburtsorts des Kindes sowie des Namens, den das Kind zur Zeit der
Beurkundung
seiner Geburt geführt hat, zu den in § 58a des Achten
Buches Sozialgesetzbuch
genannten Zwecken formlos mit.
- Werden dem Gericht
durch den Vortrag der Beteiligten
oder auf sonstige
Weise Gründe bekannt, die der gemeinsamen elterlichen Sorge
entgegenstehen
können, gilt § 155 Absatz 2 mit der Maßgabe
entsprechend, dass der Termin nach
Satz 2 spätestens einen Monat nach Bekanntwerden der
Gründe stattfinden soll, jedoch
nicht vor Ablauf der Stellungnahmefrist der Mutter nach Absatz 2 Satz
2. § 155
Absatz 3 und § 156 Absatz 1 gelten entsprechend.
- Sorgeerklärungen
und Zustimmungen des
gesetzlichen Vertreters eines beschränkt
geschäftsfähigen Elternteils können auch im
Erörterungstermin zur Niederschrift
des Gerichts erklärt werden. § 1626d Absatz 2 des
Bürgerlichen Gesetzbuchs
gilt entsprechend.
|
- Die nachfolgenden
Bestimmungen dieses Paragrafen
gelten für das Verfahren
nach § 1626a Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs.
Im Antrag auf Übertragung
der gemeinsamen Sorge sind Geburtsdatum und Geburtsort des Kindes
anzugeben.
- § 155 Absatz
1 ist entsprechend anwendbar.
Das Gericht stellt dem anderen
Elternteil den Antrag auf Übertragung der gemeinsamen Sorge
nach den §§ 166 bis
195 der Zivilprozessordnung zu und setzt ihm eine Frist zur
Stellungnahme, die für
die Mutter frühestens 6 Wochen nach dem
Mutterschutz gemäß § 6 des
Mutterschutzgesetzes endet.
In
den Fällen des § 1626a
Absatz 2
Satz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs
hat das Gericht im schriftlichen Verfahren ohne Anhörung des
Jugendamts und ohne
persönliche Anhörung der Eltern zu entscheiden.
§ 162 ist nicht anzuwenden. Das
Gericht teilt dem nach § 87c Absatz 6 Satz 2 des Achten Buches
Sozialgesetzbuch
zuständigen Jugendamt seine Entscheidung unter Angabe des
Geburtsdatums und
des Geburtsorts des Kindes sowie des Namens, den das Kind zur Zeit der
Beurkundung
seiner Geburt geführt hat, zu den in § 58a des Achten
Buches Sozialgesetzbuch
genannten Zwecken formlos mit.
- Werden dem Gericht
durch den Vortrag der Beteiligten
oder auf sonstige
Weise Gründe bekannt, die der gemeinsamen elterlichen Sorge
entgegenstehen
können, gilt § 155 Absatz 2 mit der Maßgabe
entsprechend, dass der Termin nach
Satz 2 spätestens einen Monat nach Bekanntwerden der
Gründe stattfinden soll, jedoch
nicht vor Ablauf der Stellungnahmefrist der Mutter nach Absatz 2 Satz
2. § 155
Absatz 3 und § 156 Absatz 1 gelten entsprechend.
- Sorgeerklärungen
und Zustimmungen des
gesetzlichen Vertreters eines beschränkt
geschäftsfähigen Elternteils können auch im
Erörterungstermin zur Niederschrift
des Gerichts erklärt werden. § 1626d Absatz 2 des
Bürgerlichen Gesetzbuchs
gilt entsprechend.
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Entwurf
mit
Begründung als pdf |
Entwurf
mit
Begründung als pdf |
30.07.2012
Hintergrundinformationen
zur gemeinsamen elterlichen Sorge getrenntlebender oder nicht
miteinander verheirateter Eltern
Jürgen
Griese
Begriffsbestimmung:
Unter der elterlichen Sorge, auch Sorgerecht genannt, wird die Pflicht
und das Recht verstanden, für die Person und das
Vermögen eines minderjährigen Kindes zu sorgen.
Dieses Pflichtrecht wird im §1626
des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) definiert.
Der Väteraufbruch für Kinder e. V. schreibt dazu:
Die
elterliche Sorge ist zunächst gesetzliche Pflicht und dann
erst Recht (vgl. Art
6 Abs. 2 GG oder §§
1626 Abs 1 und 1631
Abs. 1 BGB). Der häufig
gebrauchte Begriff des „Sorgerechts“ ist also
irreführend, ihn kennt das Gesetz nicht, eben weil es nicht
(nur) um ein Recht geht. Die elterliche Sorge erfasst nur weitreichende
Entscheidungen für das Kind, vor allem aus den Bereichen
Ausbildung, Religion, Aufenthalt und medizinischer Pflege und
natürlich die Vermögenssorge. Sofern
Vermögen vorhanden ist.
Bei allen Entscheidungen in Angelegenheiten des täglichen
Lebens („Darf ich noch Sandmänndchen
schauen?“ oder: „Ich esse meine Suppe
nicht!“) entscheidet schon immer nur der Elternteil, bei dem
sich das Kind gerade aufhält, auch unabhängig von der
elterlichen Sorge (§
1687 Abs. 1 eventuell in
Verbindung mit 1687a
BGB).
Ausgangslage bis 21.06.2010
und Übergangsrecht:
Sind die Eltern des Kindes nicht miteinander verheiratet, dann
regelt(e)
§1626a
des BGB, dass den Eltern die gemeinsame Sorge nur dann
zusteht, wenn sie eine sogenannte Sorgeerklärung abgeben, oder
miteinander heiraten. Trifft keine von beiden Optionen zu, steht allein
der Mutter das Sorgerecht zu.
Leben miteinander
verheiratete Eltern getrennt voneinander, dann bestimmt(e) §1672
des BGB, dass der Vater mit Zustimmung der Mutter eine
Übertragung des Sorgerechts oder eines Teils davon auf sich
beantragen kann.
Fazit: Waren die Eltern nicht miteinander verheiratet, oder lebten sie
getrennt voneinander, so konnte einem Vater nur mit der Zustimmung der
Mutter das Sorgerecht bzw. die Sorgepflicht oder eines Teils davon
übertragen werden. Stimmte die Mutter der Übertragung
nicht zu, so stand einem Vater kein weiterer Rechtsweg offen.
Das Bundesverfassungsgericht urteilte, dass §§1626a
und 1672 nicht im Einklang mit
Artikel
6 Absatz 2 des Grundgesetzes
(GG) stehen, wonach "die Pflege und Erziehung der Kinder
das natürliche Recht der Eltern und die
zuvörderst ihnen
obliegende Pflicht" sind.
Weiter bestimmte das
Bundesverfassungsgericht, dass bis zu einer Neuregelung der
§§1626a und 1672 einem Vater auf Antrag die
elterliche Sorge oder eines Teils davon zu übertragen ist,
wenn dies dem Kindeswohl entspricht.
Anmerkung:
Meiner Ansicht nach
verstoßen §§1626a und 1672 nicht nur gegen
den (höherwertigen) Artikel 6 des GG, sondern auch gegen den
(niederwertigen) §1626 des BGB. Denn man kann einem Menschen
nicht eine Pflicht auferlegen (§1626)
und anschließend alle Möglichkeiten zur
Erfüllung dieser Pflicht von der Zustimmung einer anderen
Person abhängig machen
(§§1626a und 1672). Man stelle sich derartiges mal in
einem anderen Rechtsgebiet vor, beispielsweise dem Steuerrecht: wir
alle sind nach §1
Absatz 1 Einkommensteuergesetz
(EStG)
einkommenssteuerpflichtig. Gesetzt den Fall, es gäbe einen
weiteren Paragrafen im EStG, der die Erfüllung dieser Pflicht
durch männliche Personen von der Zustimmung weiblicher
Personen abhängig macht. Es ist verständlich, dass
dann Männer nicht, wie im Familienrecht üblich, um
die Zustimmung buhlen würden und Frauen dann das Nachsehen
hätten.
Für einen Normalbürger noch unverständlicher
als im EStG wäre Vergleichbares im Verkehrs- oder Strafrecht.
Hintergrund: Wie kam es zur
Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts?
Das "Zaunegger-Urteil" des
Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte
Herr Zaunegger ist Vater einer 1995 unehelich geborenen Tochter. Die
Beziehung zur Mutter der Tochter geht 1998 in die Brüche. Da
die Eltern keine gemeinsame Sorgeerklärung abgegeben hatten,
erhielt die Mutter nach §1626a Absatz 2 BGB die alleinige
elterliche Sorge. Dennoch lebt die Tochter seit der Trennung im
Haushalt des Vaters. 2001 zieht sie in den Haushalt der Mutter. Im
selben Jahr stellt Herr Zaunegger einen Antrag auf Anordnung der
gemeinsamen Sorge, da die Mutter einer gemeinsamen
Sorgeerklärung nicht zustimmen wolle, obwohl beide Elternteile
sich im Übrigen gut miteinander verständigen
könnten. 2003 weist das Amtsgericht Köln den Antrag
Zauneggers zurück. Seine daraufin eingereichte Beschwerde wird
vom Oberlandesgericht Köln zurückgewiesen. Auch das
Bundesverfassungsgericht (BVerfG) lässt eine Beschwerde nicht
zu. Nun,
mittlerweile Juni 2004, klagt Zaunegger vor dem Europäischen
Gerichtshof für Menschenrechte gegen die
Bundesrepublik
Deutschland. 4 Jahre später (April 2008) erklärt der
Gerichtshof die Beschwerde für zulässig. Am
03.12.2009 erfolgt das Urteil
des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte:
im Falle Zauneggers wurde Artikel
14 (Diskriminierungsverbot [hier
vor allem auf Grund des Geschlechts bzw. Ehestandes]) in Verbindung mit
Artikel
8
(Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens) der Konventionen zum
Schutz der Menschenrechte verletzt. Die Bundesrepublik Deutschland, und
damit der Steuerzahler, muss an Zaunegger ca. 7.000 €
Entschädigung zahlen.
Nach einem Klagezeitraum von 9 Jahren durch alle bundesdeutschen
Instanzen und dem Europäischen Gerichtshof für
Menschenrechte wird für Zaunegger erstmals ein Recht
gesprochen, das für einen demokratisch denkenden Menschen
eigentlich eine Selbstverständlichkeit darstellt.
Menschenrechtsverletzungen in
Deutschland
Das Zaunegger-Urteil ist nicht das erste Urteil des
Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte, bei dem
die Bundesrepublik Deutschland der Verletzung der Menschenrechte
für schuldig befunden wurde. Eine Auflistung der
(Familienrechts-) Urteile des Gerichtshofs gegen die Bundesrepublik
Deutschland von 2000 bis 2009 finden Sie
hier.
Wir vom Landesverband Baden-Württemberg des
Väteraufbruchs für Kinder e. V. veranstalten seit
Jahren
einmal jährlich zum Tag der Menschenrechte (10.12.) eine Kundgebung
auf dem Platz der Grundrechte in der Stadt des Rechts (Karlsruhe), bei
der wir auf diese Menschrechtsverletzungen öffentlich
hinweisen.
Das Bundesverfassungsgericht
schließt sich dem Urteil des Europäischen
Gerichtshofs für Menschenrechte an
Im Widerspruch zu seinem eigenen Urteil aus dem Jahr 2003
schließt sich das Bundesverfassungsgericht ein Jahr
später, am 03.10.2010, dem Urteil des Europäischen
Gerichtshofs für Menschenrecht an und urteilt:
"Der Ausschluss des Vaters eines nichtehelichen Kindes von der
elterlichen Sorge bei Zustimmungsverweigerung der Mutter ist
verfassungswidrig". Gleichzeitig fordert es die Bundesrepublik
Deutschland auf, die zuständigen §§ 1626a
und 1672 des BGB verfassungskonform neu zu regeln.
Die Neuregelung des §
1626a in der politischen Diskussion
In der Folge der Urteile des Europäischen Gerichtshofs
für Menschenrechte und des Bundesverfassungsgerichts findet
die Neuregelung der §§ 1626a und 1672 Einzug in die
politische Diskussion. Zur Entwicklungsgeschichte dieser Diskussion mit
ihren Anträgen der Bundestagsfraktionen und Entwürfen
der Bundesregierung finden Sie bei http://gesetzgebung.beck.de
nachfolgende sehr interessante Tabelle:
3. Dezember
2009 |
Der Europäische
Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) erklärt den
grundsätzlichen Ausschluss einer gerichtlichen
Überprüfung der ursprünglichen Zuweisung des
Sorgerechts an die Mutter mit Blick auf den Zweck der
Sorgerrechtsregelung, das Wohl eines nichtehelichen Kindes zu
schützen, für
unverhältnismäßig (NJW 2010, 501). |
3. August 2010 |
Das
Bundesverfassungsgericht erklärt die bisherige
Sorgerechtsregelung, wonach Väter nichtehelicher Kinder ohne
Zustimmung der Mutter generell vom Sorgerecht für ihre Kinder
ausgeschlossen sind, für verfassungswidrig, weil es keine
Möglichkeit der gerichtlichen Nachprüfung am
Maßstab des Kindeswohls gebe (FPR 2010, 465). |
13. September 2010 |
Der Deutsche
Juristinnenbund schlägt in einem eigenen Gesetzentwurf
zum Sorgerecht (hinterlegt beim djb) eine „differenzierte
Widerspruchslösung“ vor. |
3. Februar 2011 |
Das
Bundesjustizministerium stellt einen Kompromissvorschlag zur Regelung
des Sorgerechts nicht miteinander verheirateter Eltern vor,
teilt die Pressestelle des Ministeriums mit. Künftig
solle für unverheiratete Eltern das gemeinsame Sorgerecht die
Regel werden, wenn das Kindeswohl nicht entgegensteht.
Gestützt werde der Vorschlag durch die Ergebnisse
des Forschungsvorhabens „Gemeinsames Sorgerecht nicht
miteinander verheirateter Eltern“ (Stand:30.11.2010,
pdf-Datei, Quelle: BMJ). |
1.
August 2011 |
Die
Meinungsbildung innerhalb der Regierungskoalition aus CDU/CSU und FDP
zu einer Neuregelung der Sorge bei nicht verheirateten Eltern sei noch
nicht abgeschlossen, teilt die Bundesregierung in ihrer Antwort (BT-Drs.
17/6713) auf eine Kleine Anfrage
der SPD-Fraktion (BT-Drs.
17/6592) mit. |
8.
Februar 2012 |
Die
SPD-Fraktion stellt mit dem Antrag: „Neuregelung der
elterlichen Sorge bei nicht verheirateten Eltern“ (BT-Drs.
17/8601) vom 08.02.2012 einen
eigenen Vorschlag zur Regelung der elterlichen Sorge vor. Danach soll
das Jugendamt nach Fehlschlagen eines Einigungsversuchs mit den Eltern,
berechtigt sein, das Fmiliengericht einzuschalten. |
2.
März 2012 |
Im
Bundestag findet eine Aussprache zu dem Bericht des Rechtsausschusses (BT-Drs.
17/8555) zu dem Antrag der
Abgeordneten Katja Dörner, Ingrid Hönlinger, Monika
Lazar, weiterer Abgeordneter und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE
GRÜNEN: „Gemeinsames elterliches Sorgerecht
für nicht miteinander verheiratete Eltern“ (BT-Drs.
17/3219) statt. |
2.
April 2012 |
Das
Bundesjustizministerium versendet einen Referentenentwurf
(Bearbeitungsstand: 28.03.2012, pdf-Datei, Quelle: BMJ) zur Neuregelung
des Sorgerechts von nicht miteinander verheirateten Eltern an die
Länder und Verbände zur Stellungnahme. Die Novelle
soll das gemeinsame Sorgerecht für Unverheiratete
ermöglichen, wenn nicht ausnahmsweise das Kindeswohl
entgegensteht, teilt das Bundesjustizministerium mit. |
26.
April 2012 |
Der
Antrag der SPD-Fraktion „Neuregelung der elterlichen Sorge
bei nicht verheirateten Eltern“ (BT-Drs.
17/8601) und der Antrag der
Fraktion DIE LINKE.: „Neuregelung des Sorgerechts
für nicht miteinander verheiratete Eltern“ (BT-Drs.
17/9402) werden im Bundestag
beraten und in den Rechtsausschuss und den Ausschuss für
Familie, Senioren, Frauen und Jugend überwiesen. |
4. Juli 2012 |
Das
Bundeskabinett beschließt einen Gesetzentwurf zur
Reform der elterlichen Sorge nicht miteinander verheirateter Eltern (Regierungsentwurf,
pdf-Datei, Quelle: BMJ). Nach dem neuen Leitbild des Entwurfs sollen
grundsätzlich beide Eltern die Sorge gemeinsam tragen, wenn
das Kindeswohl dem nicht entgegensteht, teilt das
Bundesjustizministerium mit. |
Quelle: http://gesetzgebung.beck.de/node/1015361
Die Diskussion läuft im Wesentlichen auf eine
Widerspruchslösung oder eine Antragslösung hinaus.
Unter der Widerspruchslösung
wird grob dargestellt verstanden, dass beide Elternteile ab Geburt bzw.
ab Vaterschaftsanerkennung ein gemeinsames Sorgerecht erhalten. Mit
begründetem Widerspruch der Mutter kann dem Vater das
gemeinsame Sorgerecht entzogen werden.
Unter Antragslösung
wird grob dargestellt verstanden, dass ein gemeinsames Sorgerecht
für den Vater nur auf begründetem Antrag des Vaters
ausgesprochen werden kann.
Die Widerspruchslösung wird vom Väteraufbruch
für Kinder e. V. favorisiert.
Die Antragslösung wird vom Verband alleinerziehender
Mütter und Väter favorisiert.
Der Bundesverband des Väteraufbruchs für Kinder e. V.
wird zur Anhörung von den Bundestagsfraktionen geladen und
entwickelt ein eigenes Positionspapier. Des Weiteren fordert er
gleichzeitig seine lokalen Gruppen auf, Gespräche mit den MdBs
der eigenen Wahlkreise zu suchen und zu führen. Etliche
Gruppen kommen dem Aufruf nach. Die Gespräche verlaufen
überwiegend positiv und die MdBs teilen mehrheitlich die
Auffassungen der Gruppen.
Nicht ganz so positiv fällt jedoch der am 04.07.2012
vorgestellte Regierungsentwurf
aus. Von Seiten des Väteraufbruchs für
Kinder e. V. wird vor allem bemängelt,
dass ein Vater erst frühestens 6 Wochen nach der Geburt das
gemeinsame Sorgerecht erlangen kann. Ein Zeitraum, in dem viele
Tatsachen zum Nachteil des Kindes und seines Vaters geschaffen werden
können.
Der Gesetzesentwurf muss noch durch die Instanzen bis zur Abstimmung.
Da es bereits jetzt viele Nachbesserungsforderungen gibt,
lässt sich nicht abschätzen, wann der Entwurf
Gesetzeskraft erlangen wird.
07.06.2012
Familiendramen
in
Deutschland und Hilfsangebote
Jürgen
Griese
Unter Familiendramen werden im Nachfolgenden Suizide (Selbstmorde) und
sogenannte erweitere Suizide verstanden, deren Ursachen allem Anschein
nach bei Trennungssituationen zu suchen sind. Von einem erweiterten
Suizid spricht
man, wenn der Selbsttötung die Tötung Dritter, meist
Partner oder Kinder, vorausging.
Ob Suizid oder erweiterter Suizid, niemand wird, obwohl
Medienberichte
zu diesem Thema etwas anderes vermuten lassen (insbesondere wenn es
sich um Väter handelt),
als Mörder oder
Selbstmörder geboren. Immer sind es äußere
Umstände, die einen Menschen, egal welchen Geschlechts, zu
solch einer Tat treiben. Es handelt sich also um Verzweiflungstaten.
Verzweifelt sind Menschen oftmals schon, wenn ihre Partnerschaft oder
Ehe in die Brüche geht. Nur bei äußerst
seniblen Personen reicht bereits diese Tatsache aus, um ein
Familiendrama herbeizuführen. In der Regel bedarf es jedoch
weitaus mehr, um einen Menschen derart durchdrehen zu lassen. Und
dieses "Mehr" setzt sich bei Vätern nicht selten aus folgendem
zusammen:
- Die Mutter verweigert ihnen
den Umgang mit den gemeinsamen
Kindern
- Bei Jugendämtern,
Familiengerichten, Gutachtern,
etc., von denen nicht nur Väter ein kindeswohlorientiertes und
neutrales Verhalten erwarten, machen Männer nicht selten die
Erfahrung, dass ihnen günstigstenfalls(!) nur nicht geholfen
wird. Unterstützung erfahren fast ausschließlich
boykottierende Mütter.
- Auch Gesellschaft
und soziales Umfeld haben
oftmals kaum Verständnis für Väter. Ein
über Jahrzehnte von feministischer Seite geschürtes
Klischee von Müttern als Opfer und Vätern als
Tätern hat unsere Gesellschaft blind für die
Realität werden lassen.
- Familienrecht und
Familienrechtssprechung stehen oft in
einem krassen Gegensatz zueinander.
Richter
Harald Schütz hat dies einmal so ausgedrückt:
"In
unserem Rechtsstaat kann es Menschen, weit überwiegend
Vätern, widerfahren, dass gegen ihren Willen und ohne ihnen
anzurechnendes schuldhaftes Verhalten ihre Ehen geschieden, ihnen ihre
Kinder entzogen, der Umgang mit diesen ausgeschlossen, der Vorwurf,
ihre Kinder sexuell missbraucht zu haben erhoben und durch
Gerichtsentscheid bestätigt und sie zudem durch
Unterhaltszahlungen auf den Mindestselbstbehalt herabgesetzt werden.
Die Dimension solchen staatlich verordneten Leides erreicht tragisches
Ausmaß und sollte seinen Platz auf der Bühne, nicht
in unserer Rechtswirklichkeit haben."
Es ist zwar nicht zu tolerieren, wohl aber verständlich, wenn
ein derart in die Enge getriebener Mensch keinen anderen Ausweg als den
Suizid bzw. erweiteren Suizid mehr sieht.
Das Interessante bei diesem Thema ist, dass jeder, auch der
Autor, der festen Überzeugung ist (war), dass zu solch einem
Handeln ausschließlich andere fähig sind. Erst wenn
man von der Wirklichkeit eingeholt, einem der "Boden unter den
Füßen" weggezogen wird, man also erfahren muss, dass
Recht und selbst verbriefte Menschenrechte
für Väter
in Deutschland keine Gültigkeit haben, dann stellt man fest,
dass einem auch selbst derartige Gedanken durch den Kopf gehen
(können).
Würden die Institutionen, die Gesellschaft und insbesondere
die Politik bei Trennung und Scheidung ein differenzierteres Verhalten
an den Tag legen, dann würde es mit Sicherheit deutlich
weniger Familiendramen geben - und
viele Kinder
würden noch
leben!
Eine von wenigen Institution, die, wenn auch nicht beabsichtigt, dazu
beiträgt, dass derart in die Enge getriebene Menschen ein
"offenes Ohr" und Unterstützung finden (die also
präventiv Familiendramen vorbeugt!), ist der
Väteraufbruch für Kinder e. V. Seinen vielen
ehrenamtlichen Mitgliedern ist es wahrscheinlich zu verdanken,
dass Suizide und erweitere Suizide mit trennungsbedingten
Hintergründen nicht weitaus häufiger vorkommen (siehe
hierzu nachfolgende Karten: Familiendramen ereignen sich
überwiegend dort, wo kein Hilfsangebot des
Väteraufbruchs vorliegt).
Eigentlich sollte man meinen, dass diese Leistung des
Väteraufbruchs gesellschaftlich und politisch
gewürdigt wird. Das Gegenteil ist leider der Fall:
ausgerechnet der Verein, der eine Einelternfamilie (bestehend aus
Mutter und Kind) als Erfolgsmodell propagiert, wird von der Politik
hofiert (siehe zum Beispiel hier).
Zitat
eines
Vaters:
"... das größte Problem, was ich in diesen
Darstellungen
sehe, ist dass das Verbrechen (Wirkung) in allen Details in der Presse
dargestellt wird, aber die Ursache, wenn überhaupt nur im
Nebensatz, oder mit dem Schlagwort 'Sorgerechtsstreitigkeiten'
erwähnt wird. Daher müsste man genau hier ansetzen,
um die
spektakulären Fälle zu verhindern. Meist ist die Frau
mit den
Kindern einfach 'abgehauen' und der Vater steht ohne Partner und ohne
Kinder dar, und verzweifelt vor allem daran, dass seine geliebten
Kinder ohne Vater aufwachsen müssen. Ohne die Gewalt zu
rechtfertigen, könnte man hieran erkennen, dass ein
Schwerpunktmodell in diesen Fällen extrem gefährlich
ist
für das Kindeswohl, während so ein Fall im
Doppelresidenzmodell überhaupt nicht auftreten würde.
Es ist und bleibt aber ein sehr schwieriges Thema, weil man aus den
Gewalttaten der Väter die Bestätigung ableitet, dass
dieser
Vater auf keinen Fall auch vorher 'gut' für das Kindeswohl
war, da
seine Reaktion vollkommen inakzeptabel ist. Jedoch muss man hier
differnzieren, ob ein Vater in die Situation gekommen ist, weil er
gewaltätig war, oder erst gewaltätig wurde aufgrund
der
Situation für seine Kinder! Es wird schließlich
niemand als
Gewalttäter geboren."
Beim
Überfahren
mit der Maus
über einen 'Ort' werden Hintergrundinformationen
angezeigt.
Beim Klick
auf einen 'Ort' wird der entsprechende
Artikel (bei Familiendramen) bzw. die Homepage
und/oder
Kontaktdaten
(bei Hilfsangebote) der jeweiligen
Väteraufbruchsgruppe geöffnet/angezeigt.
07.05.2011
Maßgeschneiderte
Lösungen
-
Mut
zur Kreativität bei
Lösungen von Konflikten
Franzjörg
Krieg
Dieses
Referat
wurde für den 4. VÄTERKONGRESS am 07.05.2011
konzipiert
Der
VAfK Karlsruhe wird noch in 2011
zehn Jahre alt.
Seit
etwa Anfang des Jahres 2010 habe
ich den Eindruck, die
Früchte langjähriger Arbeit ernten zu
können. Dies ist ein subjektiver Eindruck, der aber objektive
Fakten
als Grundlage hat. Von diesen objektiven Fakten handelt mein Referat
heute.
Die
unermüdliche Öffentlichkeitsarbeit der organisierten
Väter nach Trennung hat in den letzten Jahren Widerhall in den
Medien gefunden:
Zunehmend gab es Titelseiten zu unserem Thema, z.B.: Focus
vom September 2009 „Im Zweifel gegen den Mann“ und
Focus vom Dezember 2009
„Scheidungskinder“. Kaum ein Vorabendkrimi kommt
mehr ohne eine Anspielung auf
das Trennungsväter-Thema aus. Der Gedanke, dass Väter
auch Opfer der
Verfahrensweisen um Trennung und Scheidung mit Kindern sein
könnten, hat
öffentliche Akzeptanz gefunden.
Dieses
von den Medien vorbereitete
Klima bot die
Voraussetzung für staatliches Handeln, auch mit neuen
gesetzlichen Lösungen.
Wenn
das Bundesverfassungsgericht
Ende Juli 2010 feststellen
musste, dass seine Entscheidung zum Sorgerecht nicht ehelicher
Väter vom
29.01.2003 entgegen seiner damaligen Bewertung eben doch menschen- und
grundrechtswidrig war, wird die Dimension deutlich, die das Klima der
Veränderung im deutschen Familienrecht bestimmt.
Es ist
noch nicht das System, das
sich verändert. Dies wird
immer noch getragen von zementierten Strukturen, die z.B.
Gleichstellung als
alleinige Frauenförderung definieren. Oder von tief
verwurzelten Haltungen, wie
„Ein Kind gehört
zur Mutter“.
Aber
einzelne Personen und
Persönlichkeiten im System werden
mutiger und trauen sich, neue Lösungen anzudenken, anzustreben
und auch mit
Entscheidungen umzusetzen.
Diese
Einzelpersönlichkeiten
sind nicht auf die Gerichte
beschränkt, sondern finden sich in allen Professionen.
2009
war ein wichtiges Jahr im
Verlauf des schleichenden und
für viele einzelne Betroffene oft nicht erfahrbaren Wandels:
-
Am
11.06.2009 war
der bundesweite Kinostart des Filmes
„Der Entsorgte Vater“, der die Speerspitze der
medialen Dokumentation von
Öffentlichkeitsarbeit zum Trennungsväter-Thema
darstellt und der mit seiner
zeitversetzten Übertragung in einer Kurzversion in arte am
10.11.2010 und mit
seiner baldigen ungekürzten Ausstrahlung in der ARD am
28.06.2011
Langzeitwirkung hat.
-
Am
01.09.2009 trat
das FamFG in Kraft, das Gesetz zur
Freiwilligen Gerichtsbarkeit in Familiensachen, das einige positive
Veränderungen brachte, obwohl an seiner Konzeption deutlich
mehr
Mütterlobbyisten mitwirkten als Vätervertreter.
-
Und
am 03.12.2009
zündete das Zaunegger-Urteil zum
Sorgerecht nicht ehelicher Väter des Europ. Gerichtshofes
für Menschenrechte
und zwang die Bundesrepublik Deutschland zu Reformbemühungen,
für die die
Selbstheilungskräfte unseres Systems einfach nicht ausreichten.
Der
§
12 des neuen FamFG regelt die Mitwirkung von
Beiständen in familienrechtlichen Verfahren um Sorge und
Umgang neu und
übertrug den Richtern und Richterinnen die alleinige
Entscheidung darüber, ob
ein Beistand zuzulassen sei oder nicht.
Genau
das wurde schon im Vorfeld
gefürchtet und manche
erwarteten das endgültige „Aus“
für Beistandstätigkeiten.
Ich
selbst konnte seit dem 01.09.2009
eine deutliche
Ausweitung meiner Beistandstätigkeit erfahren. Es gab auch
völlig neue und für
mich überraschende Signale. Z.B. erhielt ich nach meiner
Anmeldung als Beistand
von Richtern und Richterinnen, die ich selbst nie persönlich
kennen gelernt
hatte, Beschlüsse zu meiner Bestellung als
Verfahrensbeteiligter und förmliche
Ladungen zum Verfahrenstermin.
Dies
führte dazu, dass ich
in den letzten 20 Monaten bei
über 60 Beistandsterminen viele Familiengerichte im deutschen
Südwesten kennen
lernen konnte.
Ich
erlebte dabei
überraschend große Offenheit, die deutlich
mit diesem eingangs erwähnten Klima der Veränderung
verknüpft ist.
Wenn wir auch erleben
müssen, dass eindeutig
strafrechtsrelevant gesetzwidrig handelnde Mütter von den
Staatsanwaltschaften
notorisch und mit rechtsbeugenden Begründungen straffrei
gehalten werden und
damit wie Kinder oder Behinderte als strafunmündig gewertet
werden, sind die
Familiengerichte inzwischen hin und wieder bereit, auch deutliche Worte
gegen
Machtmissbrauch von Müttern zu erlassen.
Die
Verfahrenspraxis im familialen Kontext hat zwischen
Gerichten und Rechtsanwaltschaft Gleise und Handlungsmuster
herausgebildet, die
in einem neuen Verständnis aufzubrechen beginnen.
Konfrontation wird weniger
gepflegt und immer wieder auch deutlich geächtet und gibt Raum
für Deeskalation
und Kooperation.
Beispiel
1:
Die
Mutter verlässt unter Mitnahme der
beiden Kinder die
gemeinschaftliche Ehewohnung und zieht unter beengten
Verhältnissen zu ihren
Eltern in eine sozial schwierige Umgebung. Sie beantragt das Alleinige
Aufenthaltsbestimmungsrecht.
Der
Rechtsanwalt des Vaters kontert
seinerseits mit dem
Antrag auf das ABR.
In
dieser Situation findet der Vater
zu uns zur Beratung.
Wohl
wissend, dass im Machtgerangel
um Sorgerechtsanteile
bei dieser Konstellation die Mutter immer die besseren Karten auf der
Hand hat,
erläutere ich dem Vater die weiteren Möglichkeiten.
Die Folge ist ein Schreiben
des Vaters ans Familiengericht mit folgenden Sätzen:
„Restriktionen
und
Beschneidung von Elternrechten können nur erforderlich sein,
wenn
Boykottverhalten und hartnäckiger Dissens eines Elternteils
der gemeinsam
gelebten Elternschaft entgegen stehen.
In
diesem Sinne will ich nicht
in erster Linie eine Beschneidung von Rechten eines Elternteils,
sondern die
Unterstützung der Verwirklichung von gemeinsam gelebter
Elternschaft durch die
familiale Intervention.“
Die
Qualität des
Rechtsanwaltes zeigte sich darin, dass er
selbst dieses Schreiben von seiner Kanzlei aus ans Familiengericht
weiter
reichte.
Damit
ist ein Thema
erwähnt, das ich in der Kürze der zur
Verfügung
stehenden Zeit unberücksichtigt lassen muss: Die
Möglichkeiten eines neuen
Verhältnisses von Rechtsanwälten und
Beiständen.
Natürlich
hatten wir auch ein wenig Glück: Die neue
Richterin fand Gefallen an der Haltung des Vaters und machte der Mutter
klar,
dass der Verbleib der Kinder bei ihr keine
Selbstverständlichkeit sei. Sie
schickte die Eltern in die Beratung.
Die
richterlichen Hinweise führten dazu, dass die Mutter
ihre starre Haltung aufgab und das jüngere Kind freiwillig zum
Verbleib beim
Vater weiter reichte.
Heute
praktizieren die Eltern eine
nahezu paritätische
Betreuung bei Geschwistertrennung und viel gemeinsamer Zeit
für die beiden
Geschwister.
Dass unter dem Mantel des
„Kindeswohls“
vorrangig das
Mutterwohl umgesetzt wird und dass mütterzentrierte
Sichtweisen Handlungen und
Entscheidungen prägen, ist wohl der Hauptgrund für
die Existenz des VAfK.
Im
Einzelnen mehren sich aber
richterliche Äußerungen und
Entscheidungen, die die Bereitschaft erkennen lassen, eine
grundsätzliche und
pauschale Bevorzugung der Mutter nicht mehr zur Richtschnur der eigenen
Entscheidungen zu machen.
Beispiel
2:
Wenn
eine Richterin eine allzu eifrige
Anwältin der Mutter,
die ihre überzogenen Forderungen rührselig
begründet, mit der Äußerung:
„Frau
Anwältin, jetzt werden Sie nicht kindisch!“ zurecht
weist, ist schon zu spüren,
dass eine grundsätzliche Empathie für die Mutter eine
Veränderung erfahren hat.
Gegen
den Antrag der Mutter
beschließt die Richterin dann
auch das vom Vater gewünschte Umgangsvolumen, etabliert eine
Bringregelung und
festigt das Ergebnis mit obligatorischen Ordnungsmitteln.
Die
Beschwerde
der Mutter wird vom OLG mit einer Empfehlung
zur Rücknahme der Beschwerde wegen Erfolglosigkeit beantwortet.
Beispiel
3:
Im
Fall eines nicht ehelichen Vaters aus unserer
Gruppe
hatte das Familiengericht einer umgangsboykottierenden Mutter das
Aufenthaltsbestimmungsrecht entzogen und auf das Jugendamt
übertragen.
In der
Beschwerdeverhandlung vor dem
OLG bekam die Mutter
das ABR wieder zurück, allerdings mit durch einen Vergleich
geregelten Auflagen
zum Umgang.
Der
fortgesetzte Verstoß
der Mutter gegen diese Auflagen
wurde danach vom Familiengericht ausgesessen. Richterausfälle
trugen zur
Verschleppung bei.
Als
nach über 2 Jahren die
Verhängung von Ordnungsmaßnahmen
drohte, zog die Mutter in einer Nacht- und Nebelaktion um, ohne den
neuen
Aufenthaltsort mitzuteilen.
Der
Vater konnte diesen
schließlich ermitteln und stellte
einen Strafantrag nach § 235 StGB, Kindesentziehung mit List,
der – wie alle
anderen begründeten Anträge wegen desselben Deliktes
– von der
Staatsanwaltschaft zurück gewiesen wurde, was immer wieder
rechtsbeugenden
Hintergrund hat.
Das
nach dem
Umzug der Mutter neu zuständige Amtsgericht ist
jetzt endlich bereit, klarer zu handeln und kündigt einen
Beschluss an, dessen
Wirksamkeit es von der Bereitschaft der Mutter abhängig macht,
innerhalb von 14
Tagen einem Begleiteten Umgang zuzustimmen. Im angekündigten
Beschluss steht
unter anderem:
„Es
wird angeordnet, dass zur
Vollstreckung der Herausgabe des Kindes unmittelbarer Zwang gegen die
Antragsgegnerin angewendet werden kann.
Die
Antragsgegnerin hat die
Gerichtskosten zu tragen und dem Antragsteller die diesem entstandenen
notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten.
Das
Familiengericht gibt der
Antragsgegnerin erneut aber auch letztmalig Gelegenheit, freiwillig bei
einem
betreuten Umgang mitzuwirken. Es sind keine Anhaltspunkte ersichtlich,
die
diese Mitwirkung unzumutbar machen könnten.“
Soweit
der
Stand heute.
Beispiel
4:
Im
Fall eines nicht ehelichen, aber
sorgeberechtigten Vaters
eines dreijährigen Kindes machte der Richter gegen alle
anderen Verfahrensbeteiligten
– inclusive dem Jugendamt – und ohne
rechtsanwaltliche Vertretung des Vaters
einen Vergleichsvorschlag mit folgendem § 1:
„Die
Eltern sind sich einig, dass der gewöhnliche
Aufenthalt / Lebensmittelpunkt ihres Kindes vorläufig, bis auf
weiteres, bis
zur Klärung im Rahmen des vorliegenden gerichtlichen
Verfahrens beim Vater
ist.“
Diese
Lösung hat in Fachkreisen hier im Raum einiges an
Aufsehen erregt.
Mit
dem Vater zusammen erarbeitete
ich einen
„Verhaltenskodex im Rahmen der Umgangsregelung“,
die der Richter wie folgt in
den Vergleichsvorschlag übernahm:
„§
5 – Die Eltern machen sich die vom Vater
vorgeschlagene Vereinbarung (Anlage 3.1, Ziffer 1 –
einschließlich Ziffer 6 zu
eigen.“
Damit
wird die
Vorgehensweise des Vaters richterlich gewürdigt.
Es
kann aber
wohl nicht sein, was nicht sein darf.
Nach
heftigen Widerständen
der gegnerischen Anwältin, der
Vertreterin des Jugendamtes, der Verfahrenspflegerin und der
Familienhilfe
gegen diese dann auch wirksam gewordene Lösung und nach einem
mehr als
einjährigen Kampf gegen alle diese Widerstände
– was immer wieder
ungeheuerliche Dimensionen angenommen hatte - konnten wir eine
Beruhigung
erreichen.
Die
Entwicklung konnten wir so weit beeinflussen, dass nach
vielen Irrungen über Strafanträge und andere
Widrigkeiten beide Eltern
inzwischen eine Kommunikationsbasis gefunden haben, ohne Hilfe der
Institutionen eine Vereinbarung zur paritätischen Betreuung
erstellten und
diese vor wenigen Tagen vor dem Familiengericht in einem
10-Minuten-Termin bestätigen
ließen.
Damit
wurde
ein Fall abgeschlossen, der üblicherweise damit
eingeleitet wird, dass die Mutter mit dem Kind ins Frauenhaus geht und
der
damit endet, dass das Kind den Vater und dieser sein Kind verliert. Da
der
Vater rechtzeitig zu uns kam und wir dem Vater glaubhaft vermitteln
konnten,
was ihm droht (was er zunächst nicht glauben konnte), war er
der Mutter immer
mindestens einen Schritt voraus. Heute weiß er, dass die
Realität unsere
düstere Vision von damals noch übertroffen hat.
Beispiel
5:
Ein
Vater, der zum Umgang 600 km anreisen muss,
ist mit
einer Mutter konfrontiert, die den Umgang auf jede nur erdenkliche Art
behindert und ihre eigenen Befindlichkeiten und Diktate zur Bedingung
von
Umgang macht. Sie akzeptiert die Begleitperson des Vaters aus unserer
Gruppe
nicht und konstruiert einen gewaltsamen Kontext.
Der
Richter reagiert mit einem
Hinweis:
„Das
Gericht
teilt den Beteiligten mit, dass die Vereinbarung vom 17.2.2011 ein
Vollstreckungstitel
darstellen dürfte, nachdem die
Vereinbarung auch gerichtlich gebilligt wurde.
Das Gericht teilt
weiter
mit, dass der Antragsteller nach Erinnerung des
Gerichts in der mündlichen
Verhandlung
erklärt hat, dass er zur eigenen Sicherheit derzeit einen
Umgangskontakt nicht
ohne einen Zeugen durchführen wird. Dem hat
die Mutter des Kindes nicht widersprochen.“
Beispiel
6:
In
einem seit Jahren andauernden
spektakulären
Trennungskonflikt, der auch schon einmal die Medien
beschäftigte, wurde die
Gewalt ausübende Mutter notorisch von allen Professionen
gedeckt. Die
Familienhilfe hatte seit über 5 Jahren allein die Funktion,
einer prekären
Mutter den Kinderbesitz zu garantieren und dadurch sich selbst den
Erhalt der
Einnahmequelle.